Patientinnen- &
Patienten-Rechte

Jeder Patient / jede Patientin hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot insbesondere folgende Rechte (§ 21 SKAG):

  • das Recht, in seine / ihre Krankengeschichte Einsicht zu nehmen und sich daraus auf seine / ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen;
  • das Recht, umfassend über die Behandlungsmöglichkeiten einschließlich ihrer jeweiligen Risiken von einem Facharzt / einer Fachärztin in verständlicher Art informiert zu werden;
  • das Recht, auf Wunsch Informationen über den Gesundheitszustand und den Behandlungsverlauf durch einen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt / eine zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin in verständlicher und schonungsvoller Art zu erhalten;
  • das Recht auf ausreichende Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten, wobei eine Vertrauensperson den Patienten / die Patientin bei einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch außerhalb der regulären Besuchszeit besuchen kann;
  • das Recht auf seelsorgerische Betreuung auf Wunsch des Patienten / der Patientin;
  • das Recht auf psychologische und psychotherapeutische Unterstützung auf Wunsch des Patienten / der Patientin;
  • das Recht auf Wahrung der Privatsphäre und Vertraulichkeit;
  • das Recht auf Konsultation eines zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes / einer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin in allgemeinen medizinischen Anliegen;
  • das Recht auf ein würdevolles Sterben;
  • das Recht, dass möglichst auf den allgemein üblichen Lebensrhythmus Rücksicht genommen wird;
  • das Recht, dass bei der stationären Versorgung von Kindern auf eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Einrichtungen und eine Betreuung durch die Eltern sowie eine dem Entwicklungsstand entsprechende Besuchsmöglichkeit Bedacht genommen wird;
  • das Recht auf Geheimhaltung der ihn / sie betreffenden Daten nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen.